AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Böhm Messebau

Thomas und Sonja Böhm GbR

Fähndrichsweg 4, 46236 Bottrop
Stand: April 2014

1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen ausschließliche Gültigkeit.
1.2 Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Auftraggebers, wird ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere für den Fall, dass uns diese in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2 Angebot
2.1 Die in unseren Angeboten genannten Preise sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung widerruflich.
2.2 Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben etc. enthalten lediglich Annäherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Bei Entwürfen, Plänen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, den genannten Unterlagen, die technisch bedingt sind, oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie mit keinen Qualitätseinbußen verbunden sind, bzw. die Funktionstauglichkeiten nicht beeinträchtigen.
2.4 Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach Auftragserteilung werden berechnet.

3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
3.2 Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wird, sind unsere Rechnungen wie folgt zu bezahlen:
50 % bei Auftragsbestätigung
50 % nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen
Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.
Soweit die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, befindet sich der Auftraggeber auch ohne Mahnung im Verzug. In diesem Fall werden 3% Zinsen über dem Bundesbankdiskont fällig. Wechselzahlungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
3.3 Bei Zahlungsverzug sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und / oder Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftraggeber aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck des Auftraggebers nicht eingelöst wird, Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen ihn betrieben werden, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In all diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Bauleistungen wieder abzubauen und dem Auftraggeber nicht zur Verfügung zu stellen.
3.4 Vereinbarte (Fix-) Termine verlängern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzuges und der damit verbundenen Unterbrechung der Fortführung der Arbeiten.

4 Bestellfristen
4.1 Bestellungen müssen bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bestätigt und freigegeben sein. Später eingehende Bestellungen, die bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bestätigt und freigegeben sind, werden mit einem Zuschlag von 50% fällig. Bei Bestellungen die bis zu 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bestätigt und freigegeben sind wird ein Zuschlag von 75 % fällig. Später eingehende Bestellungen finden keine Berücksichtigung mehr.

5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum.
5.2 Werden die veräußerten Gegenstände weiterverarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache. Sind durch die Verarbeitung mehrere Sachen verbunden worden, erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Werteverhältnis des von uns gelieferten Gegenstandes im Verhältnis zu den übrigen, mit diesen zu der neuen Sache verbundenen Gegenstände.
5.3 Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware oder die neue Sache im Sinne von Ziffer 4.2, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Entgeltforderung der Auftraggebers gegen seine Kunden sowie auf etwaige Rückgabe- oder Herausgabeansprüche.
5.4 Übersteigt der Wert des Eigentumsvorbehaltsgutes den Wert der besicherten Forderung(en) um mehr als 20 % geben wir bestehenden Sicherheiten auf Wunsch des Auftraggebers frei. Bei welchem Vorbehaltsgut in diesem Fall der Eigentumsvorbehalt erlischt, bestimmen wir nach billigem Ermessen.

6 Erbringung von Leistungen bzw. Lieferungen
6.1 Die Fertigstellung von Messeständen und anderen vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe, es sei denn, dass der Veranstalter eine andere Regelung vorschreibt. Wir behalten uns vor, kleine Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

7 Vermietung, Verschmutzung, Beschädigung und Kosten
7.1 Mietgut wird nur für den vereinbarten Zeitraum und für den vereinbarten Zweck zur Verfügung gestellt.
7.2 Im Falle der (teilweisen) Vermietung eines Messestandes mit / oder ohne Ausstattung, oder anderer Gegenstände, werden die vereinbarten Mietgegenstände in vorgereinigtem Zustand auf der Messe angeliefert und aufgebaut. Nach Messeschluss sind die Mietgegenstände einschließlich der enthaltenen Ausstattung wieder in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Kosten für die Reinigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung von wieder verwertbaren Mietgegenständen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7.3 Wandelemente, die durch Aufhängen von Bildern, Exponaten etc. mit Schrauben, Nägeln, etc. beschädigt wurden, bzw. die durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien (z.B. doppelseitiges Klebeband, Spiegelband) nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Mietgegenstände, die beschädigt wurden.

8. Abnahme, Rügepflicht
8.1 Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Einer Abnahme kommt es gleich, falls der Auftraggeber die Gesamtleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
8.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

9 Gewährleistung, Haftung
9.1 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Preisnachlass oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.
9.2 Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
9.3 Wir haften nicht für Gegenstände des Auftraggebers, die während des Auf- und / oder Abbaus von Messeständen vor Beginn oder nach Beendigung einer Messe zurückgelassen werden.
9.4 Während der Dauer der Messe ist die Haftung völlig ausgeschlossen.

10 Verjährung von Gewährleistungs- und Ersatzansprüchen
10.1 Andere als Ersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund der Beschaffenheit des Werkes / der Kaufsache verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abnahme bzw. Übergabe der Sache. Vorstehendes gilt nicht bei Sachen im Sinne von § 438 Abs.1 Nr.2 BGB.
10.2 Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch. Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Auftraggeber den Anspruch hätte kennen müssen.

11 Verwahrung von Messegegenständen, Transport
11.1 Sofern Messestände, Einzelteile davon, sonstige Gegenstände die Eigentum des Auftraggebers sind, bei uns eingelagert werden, erfolgt eine Versicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Belastung der Prämien.
11.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers besteht die Möglichkeit eine Transportversicherung für Gegenstände die Eigentum des Auftraggebers sind, zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen.

12 Versicherung von Mietgegenständen
12.1 Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind die dem Auftraggeber von uns mietweise überlassenen Gegenstände von ihm ab 18.00 Uhr des Tages vor Messebeginn bis 7.00 Uhr des Tages nach Messeende im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.
12.2 Der Auftraggeber übernimmt mit Auftragserteilung die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm mietweise überlassenen Gegenstände über den oben genannten Zeitraum.
12.3 Der Auftraggeber haftet für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig ob diese Schäden von seinem Versicherer gedeckt sind oder nicht.

13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
13.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur statthaft, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Soweit gesetzlich zulässig wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Verhältnis der Parteien Bottrop vereinbart.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15 Schlussform und Wirksamkeit
15.1 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer von uns eingeführten Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. 

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